Das Parken auf einem auf dem Flughafengelände befindlichen Parkplatz ist nicht immer ganz risikofrei. Viele der Stellplätze werden zwar Tag und Nacht überwacht, viele Autofahrer und Reisende machen jedoch den Fehler, sich über die Sicherheit ihres PKW so gut wie keine Gedanken zu machen. Doch auch hier gilt: für die Sicherheit eines PKW sollte ebenso sorgfältig gesorgt werden wie für die Sicherheit des eigenen Gepäcks.
Möglichkeiten, um dies effizient umzusetzen, gibt es viele. So zum Beispiel in erster Linie bei der Autoversicherung. Im Bereich der Autoversicherungen nimmt die Vollkaskoversicherung eine besondere Rolle ein. Sie kann freiwillig vom Halter des Kfz abgeschlossen werden und haftet im Allgemeinen für Schäden, die am Kraftfahrzeug des Versicherungsnehmers entstanden sind. Eine Kaskoversicherung erhebt stets Versicherungsprämien, die vom Versicherten zu zahlen sind. Die Höhe dieser Prämien bemisst sich nach verschiedenen Faktoren, wie etwa das Lebensalter des Fahrzeughalters oder des Autotyps. Alle wichtigen Konditionen werden in einem Versicherungsvertrag festgehalten und in Form einer Police dem Versicherungsnehmer ausgehändigt.
Die Höhe der monatlichen Beiträge dieser Autoversicherung kann durch die Vereinbarung einer Eigenbeteiligung im Schadensfall spürbar reduziert werden. Allerdings haftet die Kaskoversicherung in diesem Fall erst ab einer bestimmten Schadenshöhe. Ähnlich verhält es sich hierbei im Hinblick auf parkend abgestellte Autos, die von Urlaubern während ihrer Auslandsreisen auf einem dafür vorgesehen Gelände untergebracht werden. Dabei bemisst sich die Haftungsgrenze auch in einer solchen Situation an der Höhe des entstandenen Schadens. Denn: Die Versicherung zahlt lediglich Schäden, die einem KFZ Halter durch einen Auto Diebstahl entstanden sind. Eventuelle weitere Schäden, die nicht direkt am KFZ festzustellen sind oder die dem Halter eines gestohlenen Fahrzeugs auf lange Sicht keinen erheblichen wirtschaftlichen Schaden zufügen, werden dabei nicht berücksichtigt. Auch eine Haftung des Flughafenbetreibers oder deren Mitarbeiter gegenüber des Fahrzeughalters wird in den meisten Fällen grundsätzlich ausgeschlossen. Es gilt das Prinzip, Autofahrer und Reisende darauf aufmerksam zu machen, dass das Risiko für einen Autodiebstahl bei parkend abgestellten Fahrzeugen am Ende bei ihnen selbst liegt.
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